Dies für alle jugendlichen,die ihren FÜHRERSCHEIN BEHALTEN WOLLEN ohne Auflagen und für alle älteren, die meinen, alles was geht, ist Erlaubt.:
(und vergesst nicht: Es gibt auch Behördenvertreter hier, diese Lesen eifrig mit)
Das „Erlöschen der Betriebserlaubnis“ (im Weiteren „BE“ genannt) ist immer wieder ein Thema. Zumeist steht das Erlöschen der BE in Verbindung mit Fragen, bei denen es um Änderungen an Fahrzeugen und insbesondere um Leistungssteigerungen von Zweiräder geht.
Leider ist festzustellen, dass das zur Disposition stehende Thema auch mit dem Inkrafttreten der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) weiter aktuell bleibt. Der § 19 StVZO wird durch Artikel 2 der Verordnung zur Neuordnung des Rechts der Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr und zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften lediglich in Teilbereichen geändert. Ich werde hierzu nochmals ausführlich Stellung beziehen.
Natürlich darf auch hier der Hinweis nicht fehlen, dass dies keine rechtsverbindliche Ausarbeitung ist und ausschließlich die persönliche Rechtsauffassung widerspiegelt, die allerdings versucht wird mit Gesetzestexten und Gerichtsentscheidungen zu bestärken. Wer sich die einschlägigen Threads umschaut wird auch schnell feststellen, dass sich selbst Fachleute zu dieser Thematik nicht immer einig sind.
Das Erlöschen der BE ist in § 19 Abs. 2 und 3 StVZO geregelt und ist keinesfalls mit einer Betriebsuntersagung nach § 5 FZV zu verwechseln.
Zwar liegt hier ein Erlöschen der BE Kraft Gesetz vor, dennoch ist eine konkludente Anwendung des Verwaltungsrechts möglich. Verwaltungsrechtlich ist das Erlöschen der Betriebserlaubnis mit einer so genannten auflösenden Bedingung i. S. d. § 36 Abs. 2 Nr. 2 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) gleichzusetzen, was aber hier nicht weiter zu vertiefen ist.
Wird auf ein Erlöschen der BE erkannt, dann liegt eine Ordnungswidrigkeit, ein Verstoß gegen § 3 FZV für zulassungspflichtige Fahrzeuge und gegen § 4 FZV für betriebserlaubnispflichtige Fahrzeuge vor. Als Rechtsfolgen sind hier ein Bußgeld von 50 € und 3 Pkt. vorgesehen. Diese Rechtsauffassung wird derzeit allerdings nicht von allen Bundesländern getragen, so dass es zu unterschiedlichen Ahndungen kommt, worauf ich hier näher eingehe.
Die Tathandlung und die tatbestandlichen Voraussetzungen
Ein Erlöschen der BE ist zunächst einmal an eine bestimmte Tathandlung, nämlich das „Ändern“ gebunden.
Änderungen können nur durch:( trifft auch auf deine beschriebenen Teile zu .... hier Austausch von Bauteilen ohne ABE)
- Veränderungen an Bauteilen - Austausch und / oder Hinzufügen von Bauteilen, wobei für die ausgetauschten Bauteile keine Bauartgenehmigung vorliegt oder - Entfernen von Bauteilen
vorgenommen werden. Die Änderung setzt voraus, dass diese bewusst willentlich und damit vorsätzlich herbeigeführt wird.( was natürlich in deinem Beispiel zutreffen würde)
Wenn also jemand den Auspuff verliert, liegt keine Änderung i. S. d. § 19 Abs. 2 StVZO vor und damit kein Erlöschen der BE. Anders, wenn beispielsweise der Mittelschalldämpfer entfernt wird, um einen „kernigeren“ Sound zu erreichen oder andere Arbeiten wie Löcher ,Topf ohne ABE eingebaut wird.
Durch die Änderung müssen jedoch eine oder mehrere weitere tatbestandlichen Voraussetzungen erfüllt werden. Entweder muss
1. die in der Betriebserlaubnis genehmigte Fahrzeugart geändert werden, 2. eine Gefährdung von Verkehrsteilnehmern zu erwarten sein oder 3. das Abgas- und Geräuschverhalten verschlechtert werden.
Eine Kombination der einzelnen Punkte ist durchaus möglich.
Zu 1.) Die wohl häufigste Variante der Änderung der Fahrzeugart, ist die Leistungssteigerung von Mofas und Kleinkrafträder und Rollern, durch Manipulationen an der Variomatik, Ausbau von Drosseln oder anderen Eingriffen in die Fahrzeugtechnik. Nach geltender Rechtsprechung wird grundsätzlich ein Geschwindigkeitszuschlag von 10 % auf die bauart-bedingte Höchstgeschwindigkeit (bbH) gewährt. Wird diese Geschwindigkeit durch oben genannte Änderungen überschritten, kann sich u. u. die Fahrzeugart ändern.
Neben dem Erlöschen der BE hat dies auch noch fahrerlaubnisrechtliche Konsequenzen, da sowohl Kleinkrafträder als Krafträder fahrerlaubnispflichtig sind. Liegt eine gültige Fahrerlaubnis nicht vor, dann handelt es sich um ein Fahren ohne Fahrerlaubnis i. S. d. § 21 StVG.
Interessant ist in diesem Zusammenhang auch die Entscheidung des OLG Karlsruhe, Beschluss vom 25.11.2002- Aktenzeichen 1 Ss 73/02. Hiernach liegt auch dann ein Fahren ohne Fahrerlaubnis vor, wenn ein Leichtkraftrad auch ohne Vornahme technischer Veränderungen regelmäßig eine wesentlich höhere Geschwindigkeit als die bauartmäßig zulässige erreichen kann.
Bei einem Schadensfall kann die Versicherung den Versicherungsnehmer bis zu 5000 € in Regress nehmen. Im Innenverhältnis, also der Kaskoversicherung (sofern eine solche abgeschlossen wurde), ist der Versicherer von der Leistungspflicht befreit.
Habe da noch was gefunden zur Erläuterung:
Rechtslage seit dem 01.03.2007
Nunmehr wird in § 3 Abs. 1 FZV ausgeführt:
„Fahrzeuge dürfen auf öffentlichen Straßen nur in Betrieb gesetzt werden, wenn sie zum Verkehr zugelassen sind. Die Zulassung wird auf Antrag erteilt, wenn das Fahrzeug einem genehmigten Typ entspricht oder eine Einzelgenehmigung erteilt ist und eine dem Pflichtversicherungsgesetz entsprechende Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung besteht. Die Zulassung erfolgt durch Zuteilung eines Kennzeichens und Ausfertigung einer Zulassungsbescheinigung.“
Hinweis! Der Begriff Betriebserlaubnis wird in § 3 FZV nicht mehr verwendet. Es werden die Begriffe „genehmigten Typ“ und „Einzelgenehmigung“ angeführt. Das bedeutet aber nicht, dass es sich nicht mehr um Betriebserlaubnisse i. S. d. § 19 StVZO handelt. Dies ergibt sich nunmehr aus § 2 Nr. 4 bis 6 FZV und dem Wortlaut der Rahmenrichtlinie 70/156/EWG.
Aus dem veränderten Wortlaut der FZV geht hervor, dass sich die Zulassung eines Fahrzeugs nunmehr als Verwaltungsakt aus
• der Zuteilung eines Kennzeichens und • der Ausfertigung einer Zulassungsbescheinigung
darstellt.
Das Vorhandensein einer BE ist „lediglich“ eine Voraussetzung. Dies hat in einigen Bundesländern dazu geführt, dass das Erlöschen der BE Kraft Gesetz, nicht mehr als eine auflösende Bedingung den Bestand der Zulassung berührt. Um die Zulassung aufzuheben bedarf es nach dieser Rechtsmeinung daher eines eigenständigen Verwaltungsaktes.
Bei betriebserlaubnispflichtigen Fahrzeugen weiterhin die Betriebserlaubnis erlischt und somit ein Fahrzeug ohne Betriebserlaubnis geführt wird, was einen Verstoß gegen § 4 i. V. m. § 48 Nr. 1 a) (Fahrer) oder 2 (Halter) FZV darstellt, der ebenfalls unter der Nr. 175 BKat subsumiert wird. Ergo, schlagen hier dann 50 € und drei Punkte zu Buche und wären als A-Verstoß*** zu werten.
Das bedeutet in der Praxis, dass z. B. der Anbau eines nicht zugelassenen Auspuffs (Änderung i. S. d. § 19 Abs. 2 Nr. 3 StVZO) an einem Kleinkraftrad, das betriebserlaubnispflichtig ist, zum Erlöschen der BE führt und damit 50 € und 3 Pkt. fällig sind was zudem einen A-Verstoß darstellen würde und bei einem Kraftrad, das zulassungspflichtig ist, nur 25 € wegen einer Unvorschriftsmäßigkeit, was zudem nur als B-Verstoß zu ahnden wäre. Der Tatbestand der „wesentlichen Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit“ als abstraktes Gefährdungsdelikt, der als Rechtsfolge 50 € und 3 Pkt. vorsieht, käme hier nicht zur Anwendung, da dies nur bei Änderungen i. S. d. § 19 Abs. 2 Nr. 2 StVZO (Gefährdungsvariante) der Fall wäre.
Drei Ungleichbehandlungen beim Eintreten des Tatbestandes nach § 19 Abs. 2 Nr. 3 treffen somit aufeinander.
1. unterschiedliche Geldbußen zulassungspflichtig = 25 € --------- betriebserlaubnispflichtig = 50 € 2. Punkteintragungen -----------zulassungspflichtig = keine -------- betriebserlaubnispflichtig = 3 3. FS auf Probe ---------zulassungspflichtig = B-Verstoß ------- betriebserlaubnispflichtig = A-Verstoß
grom
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